Beschlussvorschlag:
Die derzeit privaten Straßen- und Wegeflächen werden entsprechend ihrem in Anlage 1 dar- gestellten Verlauf gemäß § 6 (1) des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der jeweils geltenden Fassung als Gemeindestraßen dem öffent- lichen Verkehr gewidmet. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die öffentliche Widmung der Wegeflächen entstehen zunächst keine unmittelbaren finanziellen Belastungen. Mit Wirksamwerden der Widmung obliegt der Stadt Drensteinfurt jedoch die Verkehrssicherungspflicht sowie die hiermit verbundene Unterhaltung der Flä- chen. Hierdurch können künftig Kosten verursacht werden.
Inklusive / Klimarelevante Auswirkungen:
Inklusive Auswirkungen:
Keine inklusiven Auswirkungen.
Klimarelevante Auswirkungen:
Keine klimarelevanten Auswirkungen.
Erläuterungen:
Bei der in Rede stehenden Straßen- und Wegefläche handelt es sich um den nördlichen Teil der Eickenbecker Straße im Ortsteil Rinkerode (vgl. Anlage 1).
Die vorhandene Verkehrsfläche, einschließlich des angrenzenden Gehwegs steht derzeit in privatem Eigentum und wurde auch in der Vergangenheit von der Öffentlichkeit genutzt. Der öffentliche Bereich des Gehwegs ist mit 0,50 m – 1,50m sehr schmal und genügt alleine nicht den Anforderungen an einen Gehweg.
Es ist beabsichtigt, diese Fläche auf Grundlage des § 6 (1) StrWG NRW in der jeweils gel- tenden Fassung im Wege der Allgemeinverfügung dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Hierzu wurde mit dem aktuellen Grundstückseigentümer eine entsprechende Zustimmungs- vereinbarung geschlossen.
Die Widmung verleiht Straßen, Wegen und Plätzen die Eigenschaft einer öffentlichen Sache und eröffnet deren Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs. Zugleich begründet sie die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen. Nach § 6 (3) StrWG NRW ist im Zuge der Widmung zudem festzulegen, welcher Straßengruppe (Landes-, Kreis-, Gemein- destraßen und sonstige öffentliche Straßen) die jeweilige Verkehrsfläche zuzuordnen ist. Öffentliche Straßen werden gemäß § 3 (1) StrWG NRW entsprechend ihrer Verkehrsbedeu- tung klassifiziert. Die im Beschlussvorschlag aufgeführte Verkehrsfläche ist als Hauptver- kehrsstraße im Sinne des § 3 (4) Nr. 1 StrWG NRW einzuordnen, da sie vorwiegend dem überörtlichen und innerörtlichen Durchgangsverkehr, sowie der leistungsfähigen Abwicklung des Hauptverkehrs dient.
Die Widmung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Gehweg ausschließlich dem Fußgängerver- kehr vorbehalten ist, das Befahren mit Fahrrädern ist nicht gestattet. Eine weitergehende Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise im Rahmen der Wid- mung gemäß § 6 (3) StrWG NRW ist nicht vorgesehen.
Vorlage der Verwaltung