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Fragen an den Bürgermeister und ein Phantomparagraf – Drensteinfurt.peus.info

Fragen an den Bürgermeister und ein Phantomparagraf

17.02.2026
Drensteinfurt. Die Hauptsatzung der Stadt Drensteinfurt vom 1. Dezember 2015 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. Februar 2026 enthält offenbar einen bislang unentdeckten Fehler. Schwerwiegende Folgen dürfte er zwar kaum haben, Fragen wirft er dennoch auf.

In der Einleitung der Satzung heißt es, der Rat habe die Hauptsatzung „mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates – betreffend der Regelung des § 11 Abs. 5 mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit – beschlossen.“

Genau hier liegt das Problem: Einen § 11 Absatz 5 gibt es gar nicht. § 11 endet bereits mit Absatz 3 Buchstabe g). Damit stellt sich die Frage, worüber der Rat überhaupt mit der ausdrücklich erwähnten Zwei-Drittel-Mehrheit abgestimmt haben soll. Handelt es sich lediglich um einen redaktionellen Fehler oder verweist die Einleitung versehentlich auf eine Regelung, die nie existiert hat?

Ein Blick in die Ratssitzung vom 17. Februar 2026 zeigt, dass damals gleich drei Regelwerke geändert wurden: die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung des Rates und die Zuständigkeitsverordnung.

Änderungen in der Hauptsatzung

Die meisten Änderungen dienen der sprachlichen Modernisierung. So werden nun ausdrücklich auch weibliche Amts- und Personenbezeichnungen verwendet.

Inhaltlich bedeutsamer sind die Änderungen beim Petitionsrecht. Während bislang „jeder“ Anregungen und Beschwerden an den Rat richten konnte, ist dieses Recht nun auf Einwohnerinnen und Einwohner beschränkt, die seit mindestens drei Monaten in Drensteinfurt wohnen. Gleichzeitig wurde das Verfahren erleichtert: Statt der bisherigen Schriftform genügt künftig die Textform, etwa per E-Mail.

Neu geregelt wurde außerdem der Umgang mit einer großen Zahl von Eingaben. Gehen mehr Anregungen und Beschwerden ein, als in einer Sitzung sachgerecht behandelt werden können, soll der Bürgermeister darauf achten, möglichst viele unterschiedliche Antragsteller zu berücksichtigen. Die Zahl der Eingaben eines Antragstellers kann pro Sitzung begrenzt werden, allerdings auf nicht weniger als fünf. Nicht behandelte Eingaben sollen in den folgenden Sitzungen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Auch die Entschädigung für Verdienstausfälle von Rats- und Ausschussmitgliedern wurde angepasst. Der Höchstbetrag steigt von bislang 80 auf nunmehr 84 Euro pro Stunde.

Verändert wurde zudem die Bekanntmachungspraxis der Stadt. Öffentliche Bekanntmachungen werden künftig nicht mehr in Rinkerode und Walstedde ausgehängt, sondern ausschließlich am Rathaus in Drensteinfurt sowie auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht. Zeit, Ort und Tagesordnung von Rats- und Ausschusssitzungen werden über das Ratsinformationssystem im Internet bekannt gemacht.

Geschäftsordnung: Mehr Öffentlichkeit, weniger Sonderregelungen

Auch die Geschäftsordnung des Rates wurde überarbeitet. Künftig sollen die im Stadtgebiet erscheinenden Medien ausdrücklich zu den Ratssitzungen eingeladen werden.

Gestrichen wurden außerdem zwei Regelungen. Bisher entschied der Bürgermeister bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung, wie zu verfahren ist. Ebenso musste er den Vorsitz grundsätzlich abgeben, wenn er selbst einen Antrag stellte. Beide Vorschriften entfallen.

Zuständigkeitsverordnung erweitert

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umwelt erhält zusätzliche Aufgaben. Zu seinem Beratungsbereich gehören nun ausdrücklich Mobilitätsthemen wie Radverkehrskonzepte, Parkraumbewirtschaftung, Ladeinfrastruktur und Mobilitätsstationen sowie Fragen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Dazu zählen unter anderem die kommunale Wärmeplanung, eine Photovoltaik-Strategie, das Energiemanagement städtischer Gebäude sowie Hitze- und Starkregenkonzepte.

Auch hier wurden die Formulierungen geschlechtergerecht angepasst. Der bisherige Hinweis, wonach aus Gründen der Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet werde und diese alle Geschlechter einschließe, wurde gestrichen. Stattdessen werden nun weibliche und männliche Bezeichnungen gleichermaßen verwendet.

Bleibt die Frage nach dem Phantom-Paragrafen

Ungeklärt bleibt allerdings der Verweis in der Einleitung der Hauptsatzung auf einen nicht existierenden § 11 Absatz 5. Sollte es sich lediglich um einen redaktionellen Fehler handeln, dürfte dieser zwar kaum Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Satzung haben. Dennoch bleibt die Frage offen, weshalb dort ausdrücklich eine Zwei-Drittel-Mehrheit erwähnt wird – und worauf sich diese tatsächlich beziehen sollte.

zu den Quellen: https://sessionnet.owl-it.de/drensteinfurt/bi/si0057.asp?__ksinr=764
Orte:
Alte Post

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